
Wann besteht ein Recht auf Erstattungsanspruch?
Mit der jüngsten Gesetzesnovelle ändert sich der Verteidigerkostenersatz.
Der Verteidigerkostenersatz soll die notwendigen und vom Beschuldigten wirklich bestrittenen Barauslagen sowie einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers des Beschuldigten umfassen. Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren wird erstmalig ein Kostenersatz mit einer Höchstgrenze von 6.000 Euro etabliert. Bei einem Freispruch im Hauptverfahren ist der Kostenersatz wie folgt gedeckelt:
- Bezirksgericht bis zu 5.000 Euro (bisher max. 1.000 Euro)
- Einzelrichterin/Einzelrichter am Landesgericht bis zu 13.000 Euro (bisher max. 3.000 Euro)
- Schöffen-/Geschworenengericht bis zu 30.000 Euro (bisher max. 5.000/10.000 Euro)
Der erhöhte Kostenersatz ist auf Verfahren anzuwenden, in welchen die verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 01.01.2024 rechtskräftig geworden sind. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. Freispruch bei der Staatsanwaltschaft bzw. bei Gericht einzubringen.
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